Mit erneuter Weisung vom 09.11.2017 (siehe Anlage) kündigt die Bundesagentur für Arbeit an, dass die Regelung zur Öffnung der Quaifizierungsmaßnahmen der Agentur für afghanische Flüchtlinge nur noch bis 31.12.2017 Gültigkeit hat. Eine in 2017 bereits erteilte Zusage für einen Deutschkurs gilt aber auch für einen Kurs, der erst in 2018 beginnt.

Asylsuchende aus Afghanistan können – und das ist die weitreichendste Einschränkung – ab 01.01.2018 in KEINE Maßnahmen mehr zu ausbildungsbegleitenden Hilfen, zur assistierten Ausbildung und zu berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen mehr vermittelt werden. .

Eine Förderung von asylsuchenden Afghanen/innen mit vermittlungsunterstützenden Leistungen der Arbeitsförderung (§§ 44 und 45 SGB III) ist dann grundsätzlich erst wieder nach einer Wartezeit von drei Monaten möglich, soweit die Erwerbstätigkeit nicht generell untersagt ist.
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