Neue Regelungen im Landkreis Traunstein zum Arbeitsmarktzugang (Ausbildung und Beschäftigung)

in den vergangenen Monaten wurden von der Bundesregierung Gesetzesänderungen erlassen, die für die Beschäftigung/Erwerbstätigkeit von Asylbewerbern und Geduldeten einen erweiterten Rahmen ermöglichen bzw. vorgeben. Dabei war die konkrete Auslegung von einzelnen Regelungen bis dato noch unklar. Das Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat nun den Handlungsrahmen klargestellt. Im Folgenden stellt die Ausländerbehörde Traunstein die Umsetzung der neuen Regelungen im Landkreis

  • Asylbewerber, die sich seit mindestens drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten, können – im behördlichen Ermessen, auf Antrag, unter Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – eine Beschäftigungserlaubnis erhalten.
  • Asylbewerber, die sich seit mindestens neun Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten, erhalten – auf Antrag, unter Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – eine Beschäftigungserlaubnis.
  • Die erteilte Beschäftigungserlaubnis erlischt mit dem Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht (= rechtskräftige, negative Beendigung des Asylverfahrens).
  • Sofern im Anschluss daran ein Duldungsgrund vorliegt, kann – im behördlichen Ermessen, auf Antrag, unter Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und unabhängig von der Staatsangehörigkeit – eine Beschäftigungserlaubnis (erneut) erteilt werden.

Ausnahmen für alle vorgenannten Szenarien:

  • Erwerbstätigkeitsverbot:
  • Asylbewerber oder Geduldete aus sicheren Herkunftsländern (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien)
  • Asylbewerber, deren Asylantrag bereits per Bescheid offensichtlich unbegründet oder als unzulässig (z.B. Dublin-Verfahren) abgelehnt wurde
  • Geduldete, denen ausdrücklich eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität gem. § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt wurde
  • ► dieser Sachverhalt ist auf dem Dokument ersichtlich
  • eingeschränkte Möglichkeiten:
  • erhebliche Strafbarkeit
  • ungeklärte Identität bzw. nicht ausreichende Erfüllung der Mitwirkungspflicht

Im Anhang finden Sie die Regelungen in vereinfachter Form dargestellt.
uebersicht-arbeitsmarktzugang—ausbildung-sta.pdf
uebersicht-arbeitsmarktzugang—beschaeftigung.pdf
Allen beteiligten Personen, Beratern, Betrieben und Behörden steht die Ausländerbehörde für Rückfragen und Auskünfte zur Verfügung!
Insbesondere für Einzelfälle wird eine ausführliche Rücksprache angeboten.