Am 12.12.2018 trat die Gesetzesänderung in Kraft, durch die Flüchtlinge zur Mitwirkung bei der Überprüfung ihres Schutzstatus verpflichtet sind. Mit dem „Dritten Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes“ werden in § 73 AsylG Mitwirkungspflichten für Schutzberechtigte in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren eingeführt.
Im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren prüft das BAMF, ob ein erteilter Schutzstatus (Flüchtlingsstatus, Asyl, subsidiärer Schutz oder Abschiebeverbote) abzuerkennen ist. Ein Widerruf des Schutzstatus ist möglich, wenn sich die Voraussetzungen, unter denen der Schutzstatus erteilt wurde, geändert haben, beispielsweise durch eine Änderung der politischen Situation im Herkunftsland. Eine Rücknahme des Schutzstatus erfolgt, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Erteilung des Status fehlerhaft war, beispielsweise wenn sie auf unrichtigen Angaben beruhte.
Bisher war die Mitwirkung an einem Widerrufs- und Rücknahmeverfahren freiwillig. Nunmehr sind die betreffenden Personen dazu verpflichtet, beim Widerrufs- und Rücknahmeverfahren mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auf folgende Aspekte: Verpflichtung, erforderliche Angaben mündlich und (nach Aufforderung) auch schriftlich zu machen;

Vorlage und Aushändigung von Pässen, Passersatzpapieren sowie sonstiger Unterlagen, die für die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können;

Duldung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur Identitätssicherung (nur zulässig, sofern die Identität während des Asylverfahrens nicht gesichert wurde);

Duldung der Auswertung und Speicherung von erhobenen Daten durch das Bundeskriminalamt. Bereits im Frühjahr und Sommer hatte das BAMF Personen, die im schriftlichen Verfahren anerkannt wurden, zu Gesprächen in die Außenstellen eingeladen. Die Teilnahme an diesen Gesprächen war nicht verpflichtend. Aufgrund der Gesetzesänderung sind diese Hinweise nicht mehr gültig.
Stattdessen empfiehlt es sich, die Schreiben des BAMF im Rahmen eines Widerrufs- und Rücknahmeverfahrens genau zu prüfen und die Klient(inn)en umfassend über ihre Mitwirkungspflichten aufzuklären. Prüfen Sie, ob die geforderten Mitwirkungshandlungen den Klient(inn)en möglich und zumutbar sind. So sind z.B. weitere erkennungsdienstliche Maßnahmen unzulässig, wenn die Identität bereits geklärt ist.

Sofern die Klient(inn)en durch das BAMF zu einer Anhörung eingeladen werden: Unterstützen Sie die Klient(inn)en dabei, sich auf die Gespräch vorzubereiten. Beantragen Sie ggf. Akteneinsicht beim BAMF und halten Sie Rücksprache mit Ihrem/Ihrer Rechtsberater(in). Es ist zu beachten, dass rechtliche Konsequenzen drohen, sofern der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wird. So kann dann das Verfahren nach Aktenlage entschieden werden. Weiterhin sind Zwangsgelder und als „ultima ratio“ die Zwangshaft möglich.
Für eine ausführlichere Darstellung verweise ich gerne auf die Informationen der GGUA Flüchtlingshilfe (Link) . Und die Arbeitshilfe vom RA Heinhold (Anhang 4 [287 KB] ) Gesetzes Text (Anhang 1 [25 KB] )